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Um die extremen finanziellen Belastungen von Gas- und Wärmekund:innen abzufangen, hat die Bundesregierung mehrere Entlastungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Diese sollen die privaten Haushalte und die Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung schützen. In einem ersten Schritt wurde die Mehrwertsteuer für Gas- und Wärmelieferungen ab dem 01. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. EGG-Kund:innen profitieren seit Oktober automatisch von dieser Mehrwertsteuersenkung.
In einem zweiten Schritt wurde beschlossen, Gas- und Fernwärmekund:innen beim Dezember-Abschlag zu entlasten. Die Soforthilfe soll die Zeit bis zur geplanten Einführung der Energiepreisbremsen im kommenden Frühjahr überbrücken.
Die EGG empfiehlt ihren Kund:innen weiterhin, ihren Energieverbrauch möglichst zu senken, da die geplanten Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung die außergewöhnlich stark gestiegenen Energiepreise abmildern, aber nicht kompensieren können. Auf www.energiewechsel.de finden Verbraucher:innen viele hilfreiche Tipps.
Privat- und Gewerbekund:innen mit Standardlastprofil (sog. SLP-Kund:innen) mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh erhalten eine vorläufige Entlastung. Das bedeutet, dass der Dezember- bzw. Januarabschlag nicht erhoben wird.
Mit der folgenden Jahresverbrauchsabrechnung wird die vorläufige Entlastung (der nicht gezahlte Abschlag) mit dem tatsächlichen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser wird auf Basis eines Zwölftels der Jahresverbrauchsprognose mit Stand September 2022 berechnet, multipliziert mit dem Arbeitspreis, der im Dezember 2022 gültig ist. Hinzu kommt der anteilige Grundpreis für Dezember.
Was müssen SLP-Kund:innen unternehmen, um zu profitieren?
Generell gilt: In Ihrer nächsten Jahresabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist (voraussichtlich im Herbst 2023), wird der tatsächliche Entlastungsbetrag (1/12 der Jahresverbrauchsprognose mit Stand September 2022 multipliziert mit dem Dezember-Arbeitspreis + 1/12 des Jahres-Grundpreises) mit der vorläufigen Entlastung, also dem nicht gezahlten Dezember- bzw. Januarabschlag, verrechnet.
Der tatsächliche Entlastungsbetrag liegt ggf. etwas niedriger als das Niveau der Abschlagszahlung. Es besteht also die Möglichkeit, dass mit der nächsten Jahresabrechnung im Herbst 2023 eine Nachzahlung entsteht. Die genaue Berechnung finden Sie auf Ihrer nächsten Jahresabrechnung.
Wir weisen gemäß § 2 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Gaskund:innen mit registrierender Leistungsmessung (sog. RLM-Kund:innen) haben unter folgenden Bedingungen Anspruch:
Der Entlastungsbetrag für RLM-Kund:innen wird berechnet aus der Multiplikation von einem Zwölftel des gemessenen Verbrauchs der Monate November 2021 bis Oktober 2022 mit dem geltenden Preis am 01.12.2022.
Was müssen RLM-Kund:innen unternehmen, um zu profitieren?
Der Entlastungsbetrag für Wärmekund:innen entspricht einem Zwölftel der Summe der Abrechnungsbeträge der Monate Oktober 2021 bis September 2022 multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent.
Um die entsprechenden Bundesmittel zu erhalten, ist die EGG gemäß § 9 Absatz 5 EWSG verpflichtet, folgende personenbezogene Daten an den vom Bund Beauftragten im Sinne des § 1 Abs. 4 EWSG zu übermitteln:
Was müssen Wärmekund:innen unternehmen, um zu profitieren?
Bei Mietverhältnissen ist die Besonderheit zu beachten, dass es in den meisten Fällen kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Wärmelieferant und Mieter:in gibt, sondern die Abrechnungen zwischen Wärmelieferant und Vermieter direkt erfolgen und dann erst über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Mieter und Mieterinnen erhalten den Dezember-Entlastungsbetrag folglich mit der nächsten Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2022 von ihrem jeweiligen Vermieter.