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Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Es regelt die Aufteilung der Co2-Kosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen – je nachdem, welche Verantwortung und welchen Einfluss sie auf den CO2-Ausstoß eines bestimmten Wohngebäudes haben.
Zur Ermittlung des Emissionsfaktors und des CO2-Preises legt das Gesetz für Anlagen, die am EU-Emissionshandel teilnehmen, fest:
Im Folgenden finden Sie die Auswirkungen des Gesetzes für Mieter:innen und Vermieter:innen.
1. Wichtiges auf einen Blick
Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieterinnen und Mieter diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter:innen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.
2. Co2-Emissionen zur Wärmelieferung
Nachfolgend finden Sie die Angaben zu Co2-Emissionen der zur Wärmelieferung eingesetzten Brennstoffe in t/MWh (nach § 3 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs.4 Nr.1 CO2KostAufG) in unseren Kraftwerken:
* (CO2) im Jahr in t/MWh
Die Wärmeerzeugungsanlagen in Gera Tinz und Gera Lusan nehmen am Europäischen Emissionshandel teil. Entsprechend dem CO2KostAufG ist für diese Anlagen vorgeschrieben, dass der Emissionsfaktor entsprechend der zu berichtenden Emissionsdaten zu verwenden ist (§3, Punkt (4), Absatz 4).
3. Jahresbericht Auktionierung 2023
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt legt als zuständige Behörde den Jahresbericht für die deutschen Auktionen von Berechtigungen stationärer Anlagen (EUA) sowie des Luftverkehrs (EUAA) für das Jahr 2023 vor.
Zum Jahresbericht Auktionierung 2023
4. Kostenaufteilung zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen
Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell, das sich am CO2-Ausstoß und somit am energetischen Zustand des vermieteten Gebäudes orientiert. Basis für die Berechnung ist der jährliche CO2-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche.
Verteilung der Co2-Kostenanteile in Wohngebäuden:
* in kg CO2 pro qm/a
5. Direktmietverträge
Mieter:innen, die Vertragspartner:innen der EGG sind, können von Ihren Vermieterinnen und Vermietern verlangen, dass sich an den Kohlendioxidkosten beteiligt wird, die im Rahmen der Versorgung der genutzten Räume mit Wärme und Warmwasser anfallen.
Dieser gesetzliche Anspruch besteht für Wohngebäude auf Grundlage des §6 Abs. 2 CO2KostAufG und für Nichtwohngebäude auf Grundlage des §8 Abs. 2 CO2KostAufG. Eine Erstattung in der nächsten Betriebskostenabrechnung ist zulässig.