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Um die extremen finanziellen Belastungen von Gas- und Wärmekund:innen abzufangen, hat die Bundesregierung mehrere Entlastungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Diese sollen die privaten Haushalte und die Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung schützen. In einem ersten Schritt wurde die Mehrwertsteuer für Gas- und Wärmelieferungen ab dem 01. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. EGG-Kund:innen profitieren seit Oktober automatisch von dieser Mehrwertsteuersenkung.
In einem zweiten Schritt wurde beschlossen, Gas- und Fernwärmekund:innen beim Dezember-Abschlag zu entlasten. Die Soforthilfe soll die Zeit bis zur geplanten Einführung der Energiepreisbremsen im kommenden Frühjahr überbrücken.
Die EGG empfiehlt ihren Kund:innen weiterhin, ihren Energieverbrauch möglichst zu senken, da die geplanten Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung die außergewöhnlich stark gestiegenen Energiepreise abmildern, aber nicht kompensieren können. Auf www.energiewechsel.de finden Verbraucher:innen viele hilfreiche Tipps.
Privat- und Gewerbekund:innen mit Standardlastprofil (sog. SLP-Kund:innen) mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh erhalten eine vorläufige Entlastung. Das bedeutet, dass der Dezember- bzw. Januarabschlag nicht erhoben wird.
Mit der folgenden Jahresverbrauchsabrechnung wird die vorläufige Entlastung (der nicht gezahlte Abschlag) mit dem tatsächlichen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser wird auf Basis eines Zwölftels der Jahresverbrauchsprognose mit Stand September 2022 berechnet, multipliziert mit dem Arbeitspreis, der im Dezember 2022 gültig ist. Hinzu kommt der anteilige Grundpreis für Dezember.
Was müssen SLP-Kund:innen unternehmen, um zu profitieren?
Generell gilt: In Ihrer nächsten Jahresabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist (voraussichtlich im Herbst 2023), wird der tatsächliche Entlastungsbetrag (1/12 der Jahresverbrauchsprognose mit Stand September 2022 multipliziert mit dem Dezember-Arbeitspreis + 1/12 des Jahres-Grundpreises) mit der vorläufigen Entlastung, also dem nicht gezahlten Dezember- bzw. Januarabschlag, verrechnet.
Der tatsächliche Entlastungsbetrag liegt ggf. etwas niedriger als das Niveau der Abschlagszahlung. Es besteht also die Möglichkeit, dass mit der nächsten Jahresabrechnung im Herbst 2023 eine Nachzahlung entsteht. Die genaue Berechnung finden Sie auf Ihrer nächsten Jahresabrechnung.
Wir weisen gemäß § 2 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Gaskund:innen mit registrierender Leistungsmessung (sog. RLM-Kund:innen) haben unter folgenden Bedingungen Anspruch:
Der Entlastungsbetrag für RLM-Kund:innen wird berechnet aus der Multiplikation von einem Zwölftel des gemessenen Verbrauchs der Monate November 2021 bis Oktober 2022 mit dem geltenden Preis am 01.12.2022.
Was müssen RLM-Kund:innen unternehmen, um zu profitieren?
Der Entlastungsbetrag für Wärmekund:innen entspricht einem Zwölftel der Summe der Abrechnungsbeträge der Monate Oktober 2021 bis September 2022 multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent.
Um die entsprechenden Bundesmittel zu erhalten, ist die EGG gemäß § 9 Absatz 5 EWSG verpflichtet, folgende personenbezogene Daten an den vom Bund Beauftragten im Sinne des § 1 Abs. 4 EWSG zu übermitteln:
Was müssen Wärmekund:innen unternehmen, um zu profitieren?
Bei Mietverhältnissen ist die Besonderheit zu beachten, dass es in den meisten Fällen kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Wärmelieferant und Mieter:in gibt, sondern die Abrechnungen zwischen Wärmelieferant und Vermieter direkt erfolgen und dann erst über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Mieter und Mieterinnen erhalten den Dezember-Entlastungsbetrag folglich mit der nächsten Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2022 von ihrem jeweiligen Vermieter.
Warum übernimmt der Staat die Abschlagszahlung für Gas im Dezember?
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekund:innen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen.
Um Privathaushalte kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende. Mit der folgenden Jahresverbrauchsabrechnung wird die vorläufige Entlastung (der nicht gezahlte Abschlag = die Soforthilfe) mit dem tatsächlichen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser wird auf Basis eines Zwölftels der Jahresverbrauchsprognose mit Stand September 2022 berechnet, multipliziert mit dem Arbeitspreis, der im Dezember 2022 gültig ist. Hinzu kommt der anteilige Grundpreis für Dezember.
Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr.
Im kommenden Jahr plant die Bundesregierung eine weitere Entlastung über eine sogenannte Gaspreisbremse. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind aber noch nicht geschaffen. Sobald diese feststehen, wird die EGG darüber informieren.
Welche Gaskund:innen haben einen Anspruch auf die Soforthilfe? Muss ich für die Übernahme des Abschlags bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder diese beantragen?
Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen (sog. SLP-Kunden) sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine viertelstündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden.
Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet, wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung (sog. RLM-Kunden) müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Muss ich einen aktuellen Zählerstand mitteilen?
Nein, es ist nicht notwendig, den Zählerstand zu melden. Der durch die gesetzlichen Regelungen vorgesehene Entlastungsbetrag kommt automatisch zur Anwendung.
Muss ich als Gas-Haushaltskund:in auf meinen Energieversorger, die EGG, zugehen, um diese Hilfe zu erhalten?
Nein, Sie müssen die EGG nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.
Was ist, wenn ich keine Abschläge zahle, sondern eine monatliche Rechnung für Gas erhalte?
Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar gestellt. In der Rechnung wird dann der Entlastungsbetrag abgezogen. Dieser berechnet sich aus der Multiplikation von einem Zwölftel des gemessenen Verbrauchs der Monate November 2021 bis Oktober 2022 mit dem geltenden Preis am 01.12.2022.
Wie wird die Höhe der Soforthilfe für Gas für Privathaushalte und kleine Unternehmen (SLP-Kunden) berechnet?
Die Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen.
Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung des für Dezember 2022 vereinbarten Preises gewährleistet, dass die teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden.
Warum ist der exakte Entlastungsbetrag nicht genauso hoch wie mein Gas-Abschlag?
Die Berechnung des Entlastungsbetrages wurde von der Bundesregierung genau definiert. Der Abschlag, den Sie bei der EGG zahlen, berechnet sich nach einer Verbrauchsschätzung zum Zeitpunkt Ihrer letzten Jahresrechnung und dem gültigen Preis. Die zu erwartenden Kosten für Ihren Jahresverbrauch werden dann auf 11 Abschläge aufgeteilt. Mit der Jahresrechnung werden die gezahlten Abschläge verrechnet und es ergibt sich eine Nach- oder Rückzahlung.
Da der Entlastungsbetrag einer anderen Berechnungsmethode unterliegt als die Berechnung Ihrer Abschläge, weichen diese beiden Werte voneinander ab. Die entsprechende Differenz ist auf Ihrer nächsten Jahresrechnung ausgewiesen und wird entsprechend verrechnet. Ggf. wird der nach gesetzlichen Vorgaben exakt berechnete und auf der Jahresrechnung ausgewiesene Entlastungsbetrag abweichend sein von dem aus Vereinfachungsgründen unkompliziert entfallenen Dezember-/bzw. Januarabschlag.
Wir garantieren Ihnen, dass Sie selbstverständlich den von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsbetrag vollständig erhalten.
Bekomme ich die Soforthilfe auch, wenn ich mit meinen Zahlungen im Rückstand bin?
Ja, auch Kunden, die im Dezember 2022 im Zahlungsverzug sind, erhalten den Entlastungsbetrag.
Zahlt der Staat meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember? Kann ich also die Heizung hochdrehen?
Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird, ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die zwölf Monate geteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -kunden.
Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.
Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Gas-Abschläge das Lastschriftverfahren gewählt habe?
Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Die EGG verzichtet auf den Einzug der Abschlagszahlung.
Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Gas-Abschläge einen Dauerauftrag bei meiner Bank eingerichtet habe?
Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank zur Zahlung Ihrer Abschläge eingerichtet haben, müssen Sie selbst aktiv werden und den Zahlungstermin für den Dezemberabschlag bei Ihrer Bank anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung aussetzen.
Wenn Sie Ihre Abschläge einzeln überweisen, müssen Sie dies im Dezember nicht tun.
Was passiert, wenn ich den Dauerauftrag nicht rechtzeitig ausgesetzt habe?
Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Eine Rücküberweisung/ Erstattung ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Wichtig: Es geht Ihnen in keinem Fall Geld verloren.
Was muss ich tun, wenn ich monatlich den Gas-Abschlag überweise oder bar bezahle?
Wenn Sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Gas-Abschläge vornehmen, können Sie für den Monat Dezember darauf verzichten.
Bei meinem Gasvertrag ist keine Abschlagszahlung für Dezember vorgesehen. Erhalte ich keine Soforthilfe?
Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im Dezember nicht vorgesehen ist. Auch in diesen Fällen werden Sie in der Höhe der Soforthilfe entlastet, indem Ihnen der Januarabschlag erlassen wird.
Wie funktioniert die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlung durch den Staat?
Um die Entlastung der Kundinnen und Kunden im Monat Dezember gegenzufinanzieren, haben die Gaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wurden das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhen festgelegt.
Nach Festlegung der Regelungen Anfang November ermitteln die Energieversorgungsunter-nehmen die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen Ihrer Kundinnen und Kunden und bereiten die Entlastung der Kunden im Dezember IT-technisch vor. Mitte November beantragen die Unternehmen die Erstattung der Abschlagszahlungen nach einem Prüfverfahren durch einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW. Ab 21. November 2022 informieren die Gaslieferanten auf ihren Internetseiten über die Details der Soforthilfe. Am 1. Dezember 2022 sollen sie die Erstattung der Abschlagszahlungen durch die KfW erhalten.
Für Wärmekund:innen: Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe?
Wärmekund:innen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh, die diese zu eigenen Zwecken nutzen oder Mietern zur Verfügung stellen, profitieren automatisch von der Soforthilfe. Ihnen wird ein Kompensationsbetrag in Höhe des 1,2-fachen durchschnittlichen Abrechnungsbetrages der Monate Oktober 2021 bis September 2022 gutgeschrieben.
Weitere Kundengruppen, deren Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh liegt, können ebenfalls automatisch profitieren. Zu jenen Kundengruppen gehören bspw. Vermieter, Kindertagesstätten sowie Pflege- und Bildungseinrichtungen.
Für Wärmekund:innen: Wie funktioniert die Soforthilfe?
Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den durchschnittlichen Abrechnungsbetrages der Monate Oktober 2021 bis September 2022 multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent, der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt.
Für Wärmekund:innen: Was muss ich tun, um zu profitieren?
Kund:innen profitieren automatisch und erhalten im Dezember eine separate Gutschrift. Sie bekommen im Dezember eine entsprechende Mitteilung der EGG über deren Höhe und Auszahlung.
Für Wärmekund:innen: Wie profitiere ich als Mieter von der Soforthilfe?